Kontopfändung
Die Kontenpfändung ist eine einschneidende Maßnahme, die Gläubiger
einsetzen, wenn eine anderweitige Begleichung ihrer Forderungen nicht
stattfindet. Zumeist ist sie der letzte Schritt in einer langen Kette
von Maßnahmen, mit denen Gläubiger Druck auf den Schuldner ausüben.
Im Folgenden haben wir Ihnen die häufigsten Fragen, die in diesem
Zusammenhang an uns gerichtet werden, zusammen mit den dazugehörigen
Antworten aufgelistet. Bitte bedenken Sie, dass diese Aufzählung
nicht abschließend ist und eine fachliche Beratung im Rahmen eines
persönlichen Gespräches nicht ersetzen kann.
Wann kann es zu einer Kontopfändung kommen?
Können Sie Ihre Schulden nicht bezahlen und der Gläubiger hat seine
Forderung gegen Sie durch einen Titel gerichtlich feststellen lassen (
z.B. durch Vollstreckungsbescheid oder Urteil) oder durch einen
Bescheid Ihnen mitgeteilt, kann der Gläubiger eine Kontopfändung
beantragen.
Mein Konto wurde wegen einer Kontopfändung gesperrt, was bedeutet das?
Die Bank erhält einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (kurz "
Pfüb") eines Ihrer Gläubiger und wird dadurch verpflichtet, Guthaben
auf Ihrem Konto bis zur Forderungshöhe an den Gläubiger zu überweisen.
Mit dem Eingang des „Pfüb“ bei der Bank werden laufende
Daueraufträge für Miete und Strom nicht mehr ausgeführt. Die Bank
zahlt Ihnen Ihr eingehendes Einkommen nicht aus, sondern muss alles
Geld nach Ablauf von 14 Tagen an den Gläubiger abführen. Wenn das
Geld einmal an den Gläubiger abgeführt ist, haben Sie keine
Möglichkeit mehr, dieses Geld zurückzubekommen! Nur durch Stellen
eines Antrages auf Pfändungsschutz beim Vollstreckungsgericht
innerhalb dieser 14-Tage-Frist können Sie den unpfändbaren Teil Ihres
Einkommens (siehe Pfändungstabelle) retten.
Deshalb: Handeln Sie
sofort!
Was ist zu tun, wenn Lohn/Gehalt auf dem Girokonto eingeht?
Mit Eingang des "Pfüb" (Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses) bei
der Bank wird Ihr Konto gesperrt. Lassen Sie sich eine Kopie des "
Pfüb" (Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses) von der Bank geben.
Die einmalige 14-tägige Schutzfrist, in welcher die Bank nicht an den
Gläubiger auszahlen darf, hat begonnen. Wenn kein Pfändungsschutz
beantragt wird, geht das Geld danach an den Gläubiger. Wird auch vor
dem nächsten Geldeingang kein Pfändungsschutz beantragt, geht dann
diese zweite Zahlung von Gehalt, Rente etc. sofort ohne Schutzfrist
an den Gläubiger. Um dies zu vermeiden, muss für die Freigabe vor dem
nächsten Lohneingang der Antrag gestellt sein.
Gehen Sie daher sofort zur Rechtsantragsstelle beim Amtsgericht und
beantragen Sie dort den Beschluss auf Freigabe des nicht pfändbaren
Anteils Ihres Einkommens nach § 850 k Abs. 2 der Zivilprozessordnung (
ZPO) auch für alle zukünftigen Lohneingänge. Sie erhalten vom Gericht
einen Beschluss, mit welchem Sie zu Ihrer Bank gehen können und dort
den unpfändbaren Anteil Ihres Lohnes monatlich ausgezahlt bekommen.
Auf meinem Girokonto gehen nur Sozialleistungen ein, muss ich
ebenfalls einen Antrag stellen?
Sozialleistungen sind nach Eingang des Geldes 7 Tage lang “
geschützt". Dies bedeutet: Bei Vorlage Ihres Leistungsbescheides muss
die Bank innerhalb dieser Frist die Sozialleistungen in voller Höhe
auszahlen.
Zu den Sozialleistungen gehören z.B.:
-Krankengeld
-Sozialgeld
-Arbeitslosengeld (AlG I und AlG II)
-Bafög
-Rente
-Kindergeld
-Wohngeld, Erziehungsgeld und Pflegegeld.
Hinweis: Nach Ablauf der 7-tägigen Frist haben Sie für laufende
Sozialleistungen noch weitere 7 Tage Zeit, zumindest den bereits
beschriebenen Pfändungsschutz zu beantragen. Danach sind die
vorhandenen Gelder in vollem Umfang pfändbar! Halten Sie die Fristen
daher unbedingt ein.
Welche Unterlagen benötige ich für einen Pfändungsschutzantrag beim
Amtsgericht?
Um an Ihr Geld zu kommen, müssen Sie einen Antrag auf Pfändungsschutz
stellen. (Ausnahme: nicht bei Sozialleistungen). Zuständig ist die
Stelle, die den "Pfüb" (Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses)
ausgestellt hat. Wenden Sie sich z.B. an das Amtsgericht (Rechtsantrags
stelle), Finanzamt (Pfändungsstelle), Hauptzollamt oder die
Krankenkasse.
Achtung: Für jeden "Pfüb" eines Gläubigers muss ein eigener Antrag
auf Pfändungsschutz gestellt werden.
Sie benötigen hierfür folgende Unterlagen:
-Ausweis,
-Aktenzeichen des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses,
-vollständige Kontoauszüge der letzten drei Monate (falls Kontoauszüge
-fehlen sollten, bitten Sie Ihre Bank um einen
-tagesaktuellen Umsatznachweis),
-Nachweis über alle Ihre Einkünfte (z.B. Lohnabrechnung, Bescheid
über Arbeitslosengeld)
-Belege über etwaige Unterhaltsverpflichtungen,
-aktuelle Mietunterlagen (Mietvertrag mit letzter Mieterhöhung).
Sollte die Pfändung vom Finanzamt, Hauptzollamt oder von der
Krankenkasse veranlasst worden sein, müssen Sie sich direkt dorthin
wenden. Entnehmen Sie in diesem Fall die Adresse Ihren Unterlagen
oder dem Telefonbuch.
Ich habe ein monatlich schwankendes Arbeitseinkommen. Kann ich eine
Kontofreigabe auch für die Zukunft erhalten?
Nein, eine Freigabe des Kontos mit Wirkung auch für zukünftige
Lohneingänge ist nur möglich, wenn der Lohn jeden Monat genau gleich
hoch ist. Schwankt er dagegen von Monat zu Monat auch nur um wenige
Euro/Cents, so muss jedes Mal vor Eingang des Lohnes ein neuer Antrag
auf Freigabe gestellt werden.
Ausnahme: Sollte Ihr Einkommen schon direkt beim Arbeitgeber
gepfändet werden, können Sie eine Freigabe für die zukünftigen
Lohneingänge beantragen.
Mein Konto ist überzogen und die Bank verweigert mir die Auszahlung
meines Einkommens. Was kann ich tun?
Die Bank wird nicht an den Gläubiger überweisen, denn nach herrschender
Rechtsprechung darf nur ein Kontoguthaben, nicht aber ein Dispositions
kredit, gepfändet werden.
Das bedeutet nicht, dass Sie als Kontoinhaber Ihr Geld auch in jedem
Fall problemlos ausgezahlt bekommen: Vielmehr wird die Bank im Falle
einer Pfändung eher den Dispositionskredit streichen und Geldeingänge
mit dem Minus des Kontos, das nun nicht mehr geduldet wird,
verrechnen. In diesem Fall kann eine Auszahlung eigentlich unpfändbarer
Geldeingänge verweigert werden.
Mittlerweile hat der BGH trotz guter Gegenargumente diese Praxis für
rechtmäßig erklärt. Daher bestehen in diesem Fall mittlerweile nur
noch sehr schlechte Aussichten, sich zur Wehr zu setzen. Sie sollten
daher alle Geldeingänge auf dem gepfändeten Konto stoppen. Nehmen Sie
Kontakt auf mit einer Schuldnerberatungsstelle (s. dazu den Hinweis
auf der Rückseite).
Bei meinem Arbeitgeber wird bereits mein Lohn gepfändet. Jetzt habe
ich eine Kontopfändung erhalten. Muss ich trotzdem eine Kontofreigabe
beantragen?
Ja, die Bank wird auch jetzt ihr Konto sperren. Am besten gehen Sie
sofort zur zuständigen Vollstreckungsstelle und beantragen einen
Freigabebeschluss aufgrund des bereits beim Arbeitgeber gepfändeten
Restlohnes.
Anschließend legen Sie diesen Beschluss der Bank vor und Sie erhalten
den vom Arbeitgeber gezahlten Restlohn ausgezahlt.
Bei meinem Arbeitgeber wird bereits mein Lohn gepfändet. Jetzt habe
ich eine Kontopfändung erhalten. Muss ich trotzdem eine Kontofreigabe
beantragen?
Ja, die Bank wird auch jetzt ihr Konto sperren. Am besten gehen Sie
sofort zur zuständigen Vollstreckungsstelle und beantragen einen
Freigabebeschluss aufgrund des bereits beim Arbeitgeber gepfändeten
Restlohnes.
Anschließend legen Sie diesen Beschluss der Bank vor und Sie erhalten
den vom Arbeitgeber gezahlten Restlohn ausgezahlt.
Ich habe mein AlG II innerhalb einer Woche vollständig abgehoben. Ist
es sinnvoll, diese für die Überweisung der Miete wieder auf meinem
gepfändeten Konto einzuzahlen?
Nein, Pfändungsschutz wird auf Ihren Antrag nur für wiederkehrende,
von dritter Seite auf Ihr Konto überwiesene Einkünfte (Gehalt, Rente,
Sozialleistungen etc.) gewährt. Dagegen kann für einmalig eingehende
Geldzuwendungen, z.B. Geldgeschenke, Steuererstattungsansprüche oder
auch Einzahlungen, die Sie selbst aus Ihrem - wenn auch unpfändbaren -
Einkommen vornehmen, kein Pfändungsschutz greifen. Wenn Sie also
beispielsweise Ihre Arbeitslosenhilfe auf Ihr Konto einzahlen, um
damit Ihre Miete zu überweisen, geht dieses Geld stattdessen an die
Gläubiger, die das Konto gepfändet haben!
Ich und mein Ehepartner haben ein gemeinsames Konto. Mein Mann hat
Schulden. Kann es Probleme mit unserem Konto geben?
Ja. Wenn einer von Ihnen Zahlungsschwierigkeiten hat, sollten Sie
getrennte Konten führen. Bei einem gemeinsamen Konto kann es zu
erheblichen Schwierigkeiten kommen.
Meine Bank hat mir die Kündigung meines Kontos angedroht. Was kann
ich tun?
Oft kündigen Banken bei Eingang einer Kontopfändung das Girokonto. Es
besteht leider in aller Regel keine Möglichkeit, rechtlich dagegen
vorzugehen. Allerdings sollten Sie Ihre Bank auf die freiwillige
Selbstverpflichtung aller Banken hinweisen, wonach ein Konto erst
dann gekündigt werden soll, wenn es durch Pfändungsmaßnahmen
regelrecht blockiert ist (ZKA-Empfehlung: Girokonto für Jedermann vom
Juni 1995).
Zudem haben die Banken mittlerweile sogenannte Ombudsverfahren
eingerichtet. Vereinfacht gesprochen handelt es sich dabei um eine
Beschwerdestelle. Fragen Sie nach der Adresse des sogenannten
Ombudsmannes und kündigen Sie an, dass Sie ihm Ihren Fall vorlegen
werden. Reichen Sie eine Beschwerde ein und berichten Sie Ihrer
Schuldnerberatungsstelle über das Ergebnis.
Sollte das Gespräch mit Ihrer Bank und der Hinweis auf das
Ombudsverfahren nicht helfen, wenden Sie sich bitte an Ihre
Schuldnerberatungsstelle, die sich um eine angemessene Lösung für Sie
bemühen wird.
Dürfen die Gebühren für eine Kontopfändung mir in Rechnung gestellt
werden?
Zum Teil berechnen Banken immer noch Gebühren für die Bearbeitung von
Kontopfändungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist
dies jedoch unzulässig, da Banken Kontopfändungen aufgrund gesetzlicher
Verpflichtung bearbeiten müssen. E handelt sich also nicht um eine
Dienstleistung für den Kontoinhaber (Urteil vom 18.05.1999, Az: 11 ZR
219/98 sowie Urteil vom 19.10.99, Az: 11 ZR 8/99). Alle ab 1977
entstandenen derartigen Gebühren können auch noch nachträglich (gegen
Nachweis, z.B. Kontoauszug) zurückgefordert werden.